Geplatzte Termine, Furchen im Rasen und ein Fahrer, der wegen der schweren Abdeckplatte flucht, die er aufwändig wegziehen muss: All das gehört mit der Satzungsänderung des AWZ Elbe-Fläming ab 2024 der Vergangenheit an. Dann tritt eine Bestimmung in Kraft, die jedem Besitzer einer Sammelgrube einen Übergabestutzen an der Grundstücksgrenze vorschreibt.
„Diese Entscheidung ist sicher für einige Grubenbesitzer mit Aufwand und Investitionen verbunden, das ist uns bewusst“, erklärt Heidewasser-Geschäftsführerin Claudia Neumann. Um die Kosten der dezentralen Entsorgung im Entsorgungsgebiet des AWZ stabil zu halten, sei die Satzungsänderung aber nötig gewesen – letztlich also, um eine nachhaltige Lösung zu finden.
Viel Gesprächsstoff zur Satzungsänderung
In der Verbandsversammlung am 12. April 2023 waren rund 130 Bürgerinnen und Bürger anwesend, um mit Verbandsgeschäftsführer Andreas Dittmann und Claudia Neumann über die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung zu diskutieren. Eine angestrebte Fristverlängerung bis Ende 2025 sowie die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen auf Antrag und im Einzelfall konnte nicht beschlossen werden. Zu viele Fragen der Anwesenden führten zur Vertagung dieser Entscheidung. Somit gilt vorerst die Stutzenpflicht ab 1.1.2024.
Auf Wunsch der Anwesenden wird die Heidewasser GmbH zur anstehenden Arbeitsberatung der Verbandsversammlung am 20. Juni 2023 umfangreiche Zusatzinformationen und Berechnungen vorstellen:
- Vorstellung und Erläuterung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des AWZ Elbe-Fläming.
- Kostenschätzung: Welche Kosten kämen auf die betreffenden Ortslagen und auf jeden Grundstücksbesitzer zu, wenn es zu einem Anschluss an das zentrale Abwasserkanalnetz käme? Darin werden auch mögliche Fördermittel berücksichtigt.
- Vorstellung der Fördermittelrichtlinien im Land Sachsen-Anhalt für den Anschluss einer Ortslage an das zentrale Abwassernetz.
Vorteile für Sammelgruben-Besitzer
Neben den Kritikpunkten einer Stutzenpflicht sollten die Besitzer von Sammelgruben aber auch die Vorteile im Blick behalten.
- Das Grundstück muss für den Entleerungsvorgang nicht mehr betreten werden.
- Die Entsorgung ist jederzeit möglich, auch in Abwesenheit des Grundstückbesitzers.
- Es entstehen keine Schäden durch das Befahren oder die Verlegung von Schläuchen an Blumen oder Sträuchern.
- Eine zügige Entleerung ist gewährleistet, da das meterlange Ein-und Ausrollen der Schläuche entfällt.
Dank der Übergabestutzen können die Touren der Fahrer hocheffizient geplant werden, das Hin- und Herfahren nur zu Zeiten, wenn Grundstücksbesitzer anwesend sind, oder gar unnötige Fahrten entfallen. Die Leerung geht ruck-zuck, ein Zettel im Briefkasten dokumentiert den Vorgang.
Was bei der Umsetzung wichtig ist
Bei der Umsetzung müssen Grubenbesitzer darauf achten, dass der Anschlussstutzen frei zugänglich und an einem öffentlichen Straßenbereich erreichbar ist. Als Saugleitung zwischen Sammelgrube und Saugstutzen ist eine DN-100-Leitung zu verlegen. Dies kann unterirdisch, dank UV-beständiger Materialien aber auch schnell und preiswert oberirdisch verlegt werden. Der Sauganschluss (mit Perrot M Teil und Perrot V Teil Verschluss) ist in einer Höhe von mindestens 20 cm so zu platzieren, dass er ungehindert erreicht werden kann. Bitte achten Sie zudem darauf, dass die Saugleitung in der Grube nicht aufschwimmen oder sich festsaugen kann. Bei einer 3-Kammer-Grube muss der Ansaugstutzen zwingend in der Zulaufkammer installiert sein.
Bitte eine Info an die Heidewasser GmbH
Nach Fertigstellung des Anschlussstutzens ist dem Abwasser- und Wasserzweckverband Elbe-Fläming der Vollzug zu melden.
Mail: entsorgung@heidewasser.de
Telefon: 03923/ 61 04 404
Die Größe spielt eine Rolle!
Mit der aktualisierten Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWBS)
ist zudem eine Bestimmung in Kraft getreten, nach der abflusslose Sammelgruben seit 1.1.2023 mindestens ein Speichervolumen von 6 m3 aufweisen müssen. Einzig bei Gruben auf Grundstücken, die nicht dauerhaft genutzt werden (z.B. Wochenendgrundstücke), lässt die neue Satzung ein Mindestvolumen von 3 m3
zu.
Achtung: Die neue Anforderung gilt nicht für Sammelgruben, die eine bestehende abgenommene Dichtheitsprüfung (DHP) haben. Diese haben Bestandsschutz und sind befreit. Abflusslose Sammelgruben, die baulich verändert werden oder durch die DHP fallen, müssen hingegen gemäß Satzungsänderung § 13 (2) SWBS den Bestimmungen der DIN 1986 und DIN 4261-1 entsprechen.
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