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Rechtsecke

Einheitliche Gebühr – für alle

Über die Notwendigkeit der Gebührenerhöhung und die Berücksichtigung der Rechtsprechung zu gespaltenen Gebührensätzen – ein Beitrag von Nicole Waelisch-Rätke, Syndikusrechtsanwältin des MAWV.

Zum 1. April 2024 musste der MAWV leider sowohl die Schmutzwasser- als auch die Trinkwassergebühren erhöhen. Diese Gebührenerhöhung resultiert aus den allgemein gestiegenen Preisen in den letzten Jahren. Der Verband hatte im Trinkwasserbereich seit 2020 und im Schmutzwasserbereich seit 2022 keine Gebührenerhöhung mehr vorgenommen. In diesem Jahr hat die Gebührenkalkulation, die jährlich durchgeführt wird, höhere Gebührensätze ausgewiesen, sodass die Verbandsversammlung des MAWV am 14. März 2024 neue Satzungen mit höheren Gebühren beschlossen hatte.

Gespaltene Gebühren sind unzulässig

Die Gebührenerhöhung ist keine Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu gespaltenen Gebührensätzen. Vielmehr führte diese Rechtsprechung dazu, dass nunmehr alle Eigentümer die gleiche niedrige Gebühr zahlen müssen. In den am 14. März 2024 beschlossenen Gebührensatzungen sind auch die gespaltenen Gebührensätze entfallen. Das BVerwG hatte am 17. Oktober 2023 entschieden, dass gespaltene Gebührensätze nicht mehr zulässig sind. Mit den gespaltenen Gebührensätzen sollten die Eigentümer, die einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Anlage entrichtet haben, gegenüber den Eigentümern ohne Beitragszahlung durch eine abgeminderte Gebühr einen Vorteil erhalten. Das BVerwG erklärte diese Herangehensweise für rechtswidrig und forderte einheitliche Gebührensätze. Dies hat der MAWV in seinen Gebührensatzungen vom 14. März 2024 so umgesetzt. Der Zweckverband veranschlagt also nur noch einen Gebührensatz für alle Eigentümer im gesamten Verbandsgebiet (entsprechend der Ver- und Entsorgungsgebiete) – unabhängig davon, ob der Eigentümer einen Beitrag gezahlt hat oder nicht.

Keine gebührenseitige Benachteiligung

Auch die Gebührenkalkulation des Verbandes ist entsprechend angepasst worden. Die eingenommenen Beiträge müssen nach den gesetzlichen Vorgaben bei den Abschreibungen und bei der kalkulatorischen Verzinsung mindernd berücksichtigt werden. Das BVerwG hatte entschieden, dass zu den eingenommenen Beiträgen nicht nur die tatsächlich eingenommenen, sondern auch die hypothetisch verjährten Beiträge, die tatsächlich nicht eingenommen wurden, zählen. Daher muss der MAWV kalkulatorisch so tun, als ob er die hypothetisch verjährten Beiträge von den Eigentümern, die ihren Beitrag aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht zahlen mussten, tatsächlich eingenommen hat. Dies führt dazu, dass der MAWV nunmehr bei der Abschreibung und der Verzinsung neben den tatsächlich eingenommenen Beiträgen auch die hypothetisch verjährten Beiträge abgezogen hat. Die Folge ist: Alle Eigentümer zahlen nun die gleiche, durch Beiträge abgeminderte Gebühr. Dadurch werden die Beitragszahler gebührenseitig nicht benachteiligt, da sie die Gebühr zahlen, die sie bereits in der Vergangenheit als Beitragszahler zahlen mussten.