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Rechtsecke

Alles zu den Finanzierungs­arten des MAWV – Teil 2

Von Nicole Waelisch-Rätke, Syndikusrechtsanwältin des MAWV

Der MAWV erhebt Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Verwaltungsgebühren. Hatte die Märkische WASSERZEITUNG in Teil 1 der Finanzierungsarten skizziert, welche Leitungen zur öffentlichen Anlage und welche Leitungsteile zum Hausanschluss gehören, werden in Teil 2 die KOSTENERSTATTUNGEN und VERWALTUNGSGEBÜHREN beleuchtet.

Kostenerstattungen erhebt der MAWV für die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung von Hausanschlüssen.

Der Hausanschluss beginnt mit der Anbohrschelle an der Leitung in der Straße und endet mit der Wasserzählanlage. Der Wasserzähler gehört nicht zum Hausanschluss, sondern zur öffentlichen Anlage.

Die Kosten für die Herstellung dieses Hausanschlusses werden im Trinkwasser- und im Schmutzwasserbereich mit einem Kostenerstattungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht.

Kosten im Trinkwasserbereich

Die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung etc. der Hausanschlussleitungen im Trinkwasserbereich werden im öffentlichen Bereich vom MAWV getragen. Nur die Kosten für die Hausanschlussleitung, die im privaten Bereich entstehen, werden mit einem Kostenerstattungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer weiterberechnet.

Kosten im Schmutzwasserbereich

Hier beginnt die öffentliche Anlage am Anschluss an die Straßenleitung, also dort, wo die Leitung in der Straße angebunden ist. Sie endet – bei einer Gefälleleitung – am Schacht auf dem jeweiligen Grundstück des Eigentümers. Bei der Druck- bzw. Vakuumentwässerung endet der Hausanschluss vor dem Druckabgang am Sammelbehälter. Der Sammelbehälter sowie die Entlüftungsleitung gehören auch zum Hausanschluss. Das Hauspumpwerk einschließlich Steuerschrank hingegen gehört zur öffentlichen Anlage.

Daher werden die Kosten für das Hauspumpwerk einschließlich Steuerschrank vom MAWV übernommen.

Die übrigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung etc. des Hausanschlusses im Schmutzwasserbereich macht der MAWV gegenüber dem Eigentümer mit einem Kostenerstattungsbescheid geltend.