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ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG FÜR ALLE

Wenn Zwang Vorteile hat

Zwang ist per Definition negativ besetzt, klingt nach Nötigung. Doch der rechtlich festgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang an vorhandene öffentliche Wasser- und Abwasserinfrastruktur in Deutschland ist für ALLE ein großes Glück.

„Dieses Muss für Eigentümer dient vorrangig dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz und der Sicherstellung einer geordneten Daseinsvorsorge“, nennt Antje Motz die wichtigsten Gründe und ergänzt: „Bei der Trinkwasserversorgung ist es vor allem der Gesundheits-Hygiene-Aspekt, im Bereich Schmutzwasserentsorgung kommen Umwelt-, Grundwasser- und Oberflächengewässerschutz hinzu.“

Keine Option, sondern ein Muss

Bei Aufzählung der anspruchsvollen Leistungen wird klar:

  • All das gehört in professionelle, spezialisierte Hände.
  • All das leisten die kommunalen Verbände auch – ohne Profit zu machen, was sie per Gesetz eh nicht dürfen.

Wer dennoch meint, diese komplexen Aufgaben selbst erfüllen und sich so dem Anschluss- und Benutzungszwang entziehen zu können, handelt gegen die Solidargemeinschaft – und gegen verschiedene Gesetze: beispielsweise das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das jeweils geltende Landesgesetz zu Wasser und Abwasser sowie die Satzung seines Ver- und Entsorgers.

Die Ausnahmen
  • wenn ein Anschluss technisch nicht möglich ist oder die Kosten dafür unzumutbar sind
  • wenn ein Grundstück nicht mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder nicht mit der Bebauung begonnen wurde
Die Vorteile für alle
  • Nur so sind der Zugang zu qualitativ hochwertigem Wasser rund um die Uhr sowie ein kontinuierlicher Ausbau und die Wartung der Netze und Anlagen garantiert.
  • Nur so ist eine generelle umweltgerechte, nachhaltige Abwasserentsorgung gesichert.
  • Nur so können die Beiträge und Gebühren für alle stabil bleiben.
Mitwirkung ist wichtig

Wer die Fälle der „Anschlussablehner“ bearbeitet, entscheidet jeder Verband individuell. Der WAZ beschäftigt sich selbst damit.

Katrin Hausmann, Abteilungsleiterin Vertrieb bei der DNWAB, verweist auf die Mitwirkungspflicht der Kunden: „Bitte achten Sie darauf, Ihre Anschlüsse satzungskonform anzubinden und Veränderungen im Verbrauchsverhalten zeitnah mitzuteilen. Das minimiert den Aufwand für die Umsetzung von Zwangsmaßnahmen und damit einhergehende Gebührenanpassungen für alle Kunden.“

„Ergo: Ist eine öffentliche Anlage vorhanden, haben Eigentümer:innen die Pflicht, sich hier anzuschließen“, betont die Juristin und Verbandsvorsteherin Antje Motz des WAZ Blankenfelde-Mahlow. „Das ist keine Option, kein nett gemeintes Angebot und schon gar keine Schikane des Verbandes – es ist grundsätzlich ein Muss.“ Dementsprechend ist es auch in den Satzungen geregelt – beim WAZ Blankenfelde-Mahlow in den §§ 7 und 8 der Entwässerungssatzung (SW-S):

  • § 7 Abs. 1 SW-S:
    Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Schmutzwasser auf Dauer anfällt, haben vorbehaltlich der Regelungen in dieser Satzung die Pflicht, dieses Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige öffentliche Schmutzwasseranlage erschlossen ist.
  • § 7 Abs. 2 SW-S:
    Dauerhafter Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, wenn das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde. […]