
Dokumentation eines Schadens ist das A und O
Ein Rohrbruch auf dem eigenen Grundstück ist an sich schon mal ärgerlich. Besonders ärgerlich wird’s, wenn die „verlorenen“ Wasser- und Schmutzwassermengen auch noch bezahlt werden müssen. Doch das ist nicht nötig, wie ein Blick in das Gebührenrecht zeigt. Wir erkundigten uns hierzu bei Nicole Waelisch-Rätke, Syndikusrechtsanwältin des MAWV.
„Es kommt hin und wieder vor, dass Trinkwasser auf dem privaten Grundstück nach dem Wasserzähler im Erdreich versickert oder den Keller flutet. Schnelles Handeln ist dann geboten. Und der Eigentümer muss den Rohrbruch unbedingt dokumentieren. Gut ist dabei als Nachweis immer ein Foto. Außerdem muss der Eigentümer den Rohrbruch beseitigen lassen und dem MAWV hierfür die Rechnung vorlegen. So erkennt unser Verband, dass es diesen Rohrbruch tatsächlich gegeben hat, an welcher Stelle der Hausinstallation dieser exakt passiert ist, wie und wann das Problem beseitigt wurde. Der Eigentümer sollte am besten schon VOR dem Erlass des Gebührenbescheides einen Antrag beim MAWV auf Reduzierung der Schmutzwassermenge stellen. Er kann aber auch – sozusagen im Nachgang – Widerspruch gegen den entsprechenden Gebührenbescheid einlegen. Dafür muss die versickerte Menge durch die eingangs genannten Unterlagen nachgewiesen werden. Wichtig: Bitte unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. In der Regel beträgt diese vier Wochen.“
So ist es in der MAWV-Satzung geregelt: Die Trinkwassermenge wird in voller Höhe in Rechnung gestellt, da diese Menge tatsächlich geflossen ist. Die Schmutzwassermenge wird um die Menge reduziert, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt ist. Hierbei ist der Nachweis des Rohrbruchs erforderlich – eben durch Foto und Reparaturrechnung.
Und so wird der Teil der „verlustig gegangenen“ Schmutzwassermenge abgezogen: Bei Smart Metern ist das Auslesen des Wasserzählers möglich. Hier kann die exakte Wassermenge, die durch den Rohrbruch versickert ist, genau beziffert werden. Bei analogen Wasserzählern wird aufgrund der Verbrauchsdaten der Vorjahre bzw. des Vorjahres die übliche Schmutzwassermenge geschätzt. Aber Achtung: Änderungen im Verbrauchsverhalten müssen vom Eigentümer plausibel dargestellt werden.