Aufgepasst: Widersprüche per einfacher E-Mail sind unzulässig
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Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband rechnet die Trink- und Schmutzwassermengen in Form von Gebührenbescheiden ab. Gebührenbescheide sind Verwaltungsakte, die bestandskräftig werden, wenn der Empfänger gegen diese nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß Widerspruch einlegt.
Jeder Gebührenbescheid enthält am Ende des Bescheides eine Rechtsmittelbelehrung. Nach dieser Rechtsmittelbelehrung muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim MAWV eingelegt werden.
Zum einen ist daher die Frist von einem Monat zu beachten.
Geht der formell ordnungsgemäße Widerspruch später als einen Monat nach der Bekanntgabe beim MAWV ein, ist dieser Widerspruch unzulässig, sodass der Widerspruch als verfristet zurückgewiesen wird. Leider prüft der MAWV dann die vorgebrachten Einwendungen des Widerspruchsführers nicht mehr. Der Gebührenbescheid ist dann bestandskräftig geworden und kann vollstreckt werden.
Zum anderen sind die formellen Voraussetzungen an einen schriftlichen Widerspruch einzuhalten.
Geht kein schriftlicher Widerspruch innerhalb der Frist von einem Monat ein, ist dieser unzulässig, sodass der Widerspruch aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
Wir möchten daher darauf hinweisen, dass Widersprüche nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zwingend schriftlich eingelegt werden müssen. Schriftlich bedeutet, dass dieser entweder handschriftlich unterschrieben oder elektronisch signiert wird. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen des Schriftformerfordernisses daher grundsätzlich nicht.
Eine einfache E-Mail enthält weder eine Unterschrift noch ist diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Daher ist ein per Mail eingereichter Widerspruch, der keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, unzulässig, da er nicht schriftlich eingelegt wurde. Ein per E-Mail eingereichter Widerspruch wird daher als unzulässig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall würde der MAWV nicht über die Einwendungen des Widerspruchsführers entscheiden, sondern den Widerspruch allein aus formellen Gründen zurückweisen.
Bitte achten Sie bei der Widerspruchseinlegung darauf, dass der Widerspruch schriftlich und somit handschriftlich unterschrieben wird oder eine elektronische Signatur enthält.