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RECHTSECKE

Finanzierungsarten des MAWV – Teil 1

Von Nicole Waelisch-Rätke, Syndikusrechtsanwältin des MAWV

Der MAWV erhebt Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Verwaltungsgebühren. Zunächst wird dargestellt, welche Leitungen zur öffentlichen Anlage und welche Leitungsteile zum Hausanschluss gehören. Nach dieser Definition entscheidet sich nämlich, über welche Abgabenart die Aufwendungen bzw. Kosten erstattet werden.

Grafik: MAWV

So erhebt der MAWV in Abhängigkeit der Anlagenart Gebühren bzw. Beiträge oder Kostenerstattungen. Im ersten Teil wenden wir uns den Gebühren und Beiträgen zu.

Gebühren werden für die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage erhoben. Die Gebühren unterteilen sich in die Mengengebühr und die Grundgebühr. Mit der Mengengebühr wird die entnommene und durch den Wasserzähler gemessene Trinkwassermenge abgerechnet. Die eingeleitete Schmutzwassermenge wird bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung entsprechend der gemessenen Trinkwassermenge berechnet (Trinkwassermaßstab). Bei der dezentralen Entsorgung wird die Schmutzwasser- bzw. Fäkalienmenge nach der tatsächlich entsorgten Menge berechnet.

Neben der Mengengebühr erhebt der MAWV eine Grundgebühr. Mit der Grundgebühr werden die Fixkosten für die Unterhaltung der jeweiligen öffentlichen Anlage des MAWV auf alle Eigentümer verteilt. Die Fixkosten entstehen unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage und somit auch bei einem vorhandenen Anschluss, der tatsächlich nicht genutzt wird. Daher wird die Grundgebühr nicht nur bei einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Anschlusses, sondern auch dann erhoben, wenn der vorhandene Anschluss tatsächlich nicht genutzt wird.
Die Gebühren werden jährlich entsprechend der ermittelten Wassermenge erhoben. Mit den Gebühren werden die Unterhaltungskosten für die gesamte öffentliche Anlage weiterberechnet.

Neben den Gebühren erhebt der MAWV auch Beiträge. Der Beitrag wird nur einmalig erhoben. Mit dem Beitrag werden die Aufwendungen für die Herstellung der gesamten öffentlichen Anlage (und nicht der Leitungen vor dem einzelnen Grundstück) geltend gemacht. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Größe des bebaubaren Grundstücks.

In der nächsten Ausgabe der WASSERZEITUNG beleuchten wir die Finanzierungsarten der Kostenerstattung und der Verwaltungsgebühren.