„Badesaison“ im eigenen Garten
Poolwasser? Der MAWV sagt: „Ab in den Kanal damit!“
36 Grad – und es wird noch heißer! Wer dachte kürzlich nicht an die Liedzeile der Berliner Band 2raumwohnung, als wir unter Temperaturen von annähernd 40 Grad ächzten. Sich bei solcher Extremhitze abzukühlen, ist ein Gebot der Vernunft. Beispielsweise im eigenen Pool.

Foto: SPREE-PR/Rasche
Platsch, reingehüpft ins kühlende Nass. In vielen privaten Gärten im Gebiet des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) hat die Badesaison längst begonnen. Ein eigener Pool ist eben was Feines. Doch wohin mit dem Wasser, wenn es gewechselt werden muss? „Poolwasser gilt bei uns grundsätzlich als Abwasser. Es darf auf keinen Fall ins Grundwasser versickert werden“, betont Susanne Bley, Verbandsvorsteherin des MAWV. Denn während der Nutzung des Pools gelangen Verunreinigungen wie Sonnenlotion, Schweiß und Schmutz ins Wasser, Desinfektions- und Algenbekämpfungsmittel kommen zum Einsatz. Diese Zusatzstoffe sichern die Badefreuden. Einerseits. Auf der anderen Seite schaden sie der Umwelt. Beispielsweise schädigen Biozide bereits in niedrigen Konzentrationen Lebewesen im Boden und in Gewässern.
Verbandelte Verantwortung
Poolbesitzer tragen also für die Entsorgung ihres Poolwassers eine besondere Verantwortung. Diesem Umweltgedanken fühlt sich auch der Zweckverband aus Königs Wusterhausen verpflichtet. „Wir sehen uns in erster Linie als Umweltschützer – das praktizieren wir tagtäglich“, sagt Susanne Bley. Eine verbandelte Verantwortung gewissermaßen. Insofern steht der Schutz von Pflanzen und Tieren, des Bodens und Grundwassers im Vordergrund. Der MAWV rät deshalb: Ab in den Kanal mit dem Poolwasser. Sollte kein Grundstücksanschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden sein, kann man sich an das zuständige Abfuhrunternehmen wenden. Diese Firmen transportieren das Poolabwasser in eine der Fäkalannahmen und stellen dafür einen Nachweis über die Abfuhr aus.
Und auch das gilt: Unbehandeltes Wasser darf zur Gartenbewässerung genutzt werden – mit Ausnahme in den Wasserschutzgebieten. Susanne Bley konkreter: „Hier ist eine Verrieselung grundsätzlich verboten!“