Dadurch ergab sich eine ungleiche Beteiligung der Eigentümer an den Herstellungsaufwendungen für die öffentliche Einrichtung des MAWV – z. B. für Wasserwerke, Leitungen, Pumpwerke etc. Die Eigentümer, die einen Beitrag gezahlt hatten, haben sich dadurch an den Herstellungsaufwendungen für die öffentliche Anlage beteiligt. Hingegen liegt keine Kostenbeteiligung für die Herstellung der öffentlichen Anlage bei den Eigentümern vor, deren Beitragsbescheid aufgehoben wurde. Daher hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) festgelegt, dass diese ungleiche Beteiligung an den Kosten für die Herstellung der öffentlichen Anlage über unterschiedliche Gebührensätze ausgeglichen werden muss. Dadurch sollen diejenigen, die sich schon über den Beitrag an den Herstellungskosten beteiligt haben (Beitragszahler), einen günstigeren Gebührensatz bekommen. Die Nichtbeitragszahler sollen hingegen über den nicht abgeminderten Gebührensatz an den Herstellungsaufwendungen beteiligt werden.
Unterschiedliche Gebührensätze
Der MAWV hat daher u. a. auch aufgrund der Entscheidung des OVG zwei unterschiedliche Gebührensätze für Beitrags- und für Nichtbeitragszahler eingeführt. Der Unterschied zwischen den beiden Gebührensätzen liegt darin, dass bei der Gebühr für Beitragszahler die tatsächlich gezahlten Beiträge im Rahmen der Berechnung der Abschreibungen abgezogen werden. Bei den Nichtbeitragszahlern werden diese Beitragseinnahmen nicht abgezogen.
Bundesgericht entscheidet
Die Entscheidung des OVG liegt nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht (AZ: BVerwG 9 BN 5.22), das die Revision zugelassen hat. Das BVerwG muss nunmehr klären, ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur das Vertrauen schützt, nicht mehr zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, sondern auch das Vertrauen schützt, auch nicht mehr durch Benutzungsgebühren zu den Herstellungskosten beitragen zu müssen. Wie lange dieses Verfahren beim BVerwG dauert, ist unklar. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da sie erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Verbände also auch auf die Eigentümer haben wird.
Nicole Waelisch-Rätke, Syndikusrechtsanwältin