Skip to main content

Das Jahr der letzten Eichung ist auf dem Zähler abgedruckt.
Foto: SPREE-PR/Archiv

Rechtslexikon

Die Eichfrist der Wasserzähler gilt auch für Gartenwasserzähler

Die Hauptwasserzähler im Versorgungsgebiet des WAL unterliegen den eichrechtlichen Bestimmungen und sind vor Ablauf der Eichgültigkeit durch geeichte Wasserzähler zu ersetzen. Die Eichfrist beträgt bei mechanischen Wasserzählern 6 Jahre. Dieser turnusmäßige Zählerwechsel wird vom WAL organisiert und realisiert.

Die Installation eines Gartenwasserzählers erfolgt in Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers bzw. Nutzers durch eine zertifizierte Fachfirma für Heizung, Wasser oder Sanitär. Der Grundstückseigentümer bleibt auch Eigentümer des Zählers. Er ist für die Einhaltung der Eichfristen des Unterzählers, d. h. dessen Eichung bzw. Ersatz mit Ablauf der Eichfrist selbst verantwortlich.