Herausgeber: Wasser- und Abwasser­verband Rathenow

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Im WAV-Gebiet gibt es noch viele alte Sammelgruben.
Foto: SPREE-PR/Leue

Geänderte Vorschriften

Schmutz­wasser­sammel­gruben: Das ist zu beachten!

Auf vielen Grundstücken im Verbandsgebiet des WAV Rathenow befinden sich Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben (ASG). Bis Ende 2025 sind die gemäß den aktuellen Vorschriften anzupassen.

Das heißt, sie müssen über ein Sammelvolumen von mindestens 3 Kubikmetern und (nach DIN 1986-100) ein Mindestspeichervolumen für die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen verfügen. Außerdem ist eine nachgewiesene Dichtigkeit erforderlich sowie eine Absaugbarkeit vom öffentlichen Bereich aus. Dadurch wird das Abpumpen schneller und einfacher, was zur Stabilisierung der Entsorgungskosten führt. Zudem wird durch die Gewährleistung der Grubendichtheit eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers vermieden.

Jegliche bauliche Änderung sowie Neubau und Betrieb von Sammelgruben müssen beim WAV angezeigt werden. Formulare gibt es im Internet unter www.wav-rathenow.de, sie können auf Anfrage auch zugesandt werden.

Folgende Mindeststandards gelten nach den aktuellen Regelungen für den Bau und Betrieb der Schmutzwassersammelgruben, deren Entsorgung dem WAV oder anderen Dienstleistern obliegt:
  • Schmutzwassersammelgruben aus Betonmaterial sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Sammelgruben aus Kunststoff bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (DIBT-Zulassung). Neu zu errichtende Sammelgruben aus Mauerwerk oder Stahl sind unzulässig. Eine Überbauung der ASG ist nicht gestattet.
       
  • Der Mindestabstand der Sammelgruben zu Aufenthaltsräumen beträgt 5 m und zur Grundstücksgrenze 2 m. 


  • Alle Sammelgruben sind seit 2009 mit einer Absaugleitung herzustellen oder nachzurüsten, inklusive Absaugstutzen (in Form einer Kardankupplung) an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße.

  • Der Absaugstutzen muss jederzeit für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 26 Tonnen und einer benötigten Zufahrtsbreite von mindestens 3,50 Meter frei zugänglich sein. Die maximale Entfernung einer Sammelgrube bis zum Absaugstutzen beträgt 60 Meter. Ist die Nachrüstung einer Absaugleitung inklusive Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze technisch nicht umsetzbar, kann eine Ausnahmegenehmigung beim WAV beantragt werden.

  • Die vom Eigentümer zu tragenden Kosten etwaiger Umrüstungen ergeben sich aus der baulichen Situation im Einzelfall und können variieren.

  • Für Kleinkläranlagen gilt, dass sie vor der Errichtung und Weiterbetreibung bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) genehmigen zu lassen sind. Ihre Inbetriebnahme ist beim WAV schriftlich anzuzeigen.