Das heißt, sie müssen über ein Sammelvolumen von mindestens 3 Kubikmetern und (nach DIN 1986-100) ein Mindestspeichervolumen für die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen verfügen. Außerdem ist eine nachgewiesene Dichtigkeit erforderlich sowie eine Absaugbarkeit vom öffentlichen Bereich aus. Dadurch wird das Abpumpen schneller und einfacher, was zur Stabilisierung der Entsorgungskosten führt. Zudem wird durch die Gewährleistung der Grubendichtheit eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers vermieden.
Jegliche bauliche Änderung sowie Neubau und Betrieb von Sammelgruben müssen beim WAV angezeigt werden. Formulare gibt es im Internet unter www.wav-rathenow.de, sie können auf Anfrage auch zugesandt werden.