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Verbandsvorsteher Maik Hauptvogel beantwortet in loser Folge Ihre Fragen.
Foto: SPREE-PR/Petsch

Der Verbandsvorsteher antwortet

Wie ist das eigentlich mit den E-Mails, Herr Hauptvogel?

Auch wenn Sie Ihrem Verband bei der Kundenbefragung 2024 insgesamt gutes Arbeiten bescheinigt haben, gab es auch einige Verbesserungsgedanken und -vorschläge.

Mehr Informationen über rechtliche Grundlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung stehen immer wieder ganz oben auf Ihrer Optimierungs-Wunschliste. Die Lausitzer WASSERZEITUNG bat WAVE-Verbandsvorsteher Maik Hauptvogel um Ausführungen zu rechtlichen Bestimmungen für den E-Mail-Verkehr zwischen Ihnen und dem Kommunalbetrieb.

„Die E-Mail ist heutzutage ein gängiges und einfaches Kommunikationsmittel. Doch nicht jede Kommunikation darüber ist auch rechtssicher. Wenn Sie beispielsweise Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid beim WAV Elsterwerda (ist in diesem Fall die Behörde) einlegen möchten, schreibt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 70, Abs. 1, Satz 1 vor, diesen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des sogenannten Verwaltungsaktes (Postzustellung) per Post, per Fax oder zur Niederschrift beim Behördenleiter (Verbandsvorsteher) einzulegen. Das Widerspruchsschreiben trägt dann Ihre rechtsverbindliche Unterschrift.

Werden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 3a, Abs. 2, Satz 2 eingehalten, ist auch die elektronische Variante der Rechtsmitteleinlegung möglich. Die E-Mail muss dann u. a. über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, um Fälschungen auszuschließen und die Identität des Widerspruchführers zweifelsfrei belegen zu können. Der WAVE hat jedoch keine Ver- und Entschlüsselungstechnologie für elektronische Signaturen und ist zu deren Vorhaltung auch nicht gesetzlich verpflichtet. Eine einfache E-Mail, selbst mit eingescannter Unterschrift, genügt den hohen Sicherheitsanforderungen für rechtssichere Unterschriften in keiner Weise.

Anders verhält es sich bei der Abgabe von Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen per E-Mail – sie sind zulässig, soweit damit keine personenbezogenen oder ähnlich sensiblen Daten an die Behörde, sprich den WAVE, übermittelt werden sollen. Detailliert ist dies in der Abgabenordnung (AO) in § 87 a, Abs. 3 geregelt.“

Welche rechtlichen Fragen haben Sie rund um die Wasserver- und Abwasserentsorgung?

Ihre E-Mail senden Sie bitte an info@wav-elsterwerda.de.