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Haldensleben, Möckern/Gommern, Behnsdorf, Zerbst

Regenwasser eignet sich für die Toilettenspülung. Durch die Vermischung mit Fäkalien darf das entstehende Abwasser nicht im Garten ausgebracht werden. Das Abführen in die öffentliche Kanalisation sowie die Reinigung sind gebührenpflichtige Leistungen.
Foto: Pixabay/Alexa

EIGENVERSORGUNG

Wo Abwasser aus Regen oder Brunnenwasser entsteht, werden Gebühren fällig

Wer in seinem Haus Wasser aus einem eigenen Brunnen oder einem Regenwasserspeicher nutzt, kann viel Wasser sparen. Sobald daraus allerdings Abwasser entsteht, muss die genutzte Wassermenge über einen Zusat­zzähler gemessen werden. Alles andere wäre illegal.

Die Sache ist klar: Nutzen Sie die Infrastruktur Ihres Abwasserentsorgers, also dessen Netz und Kläranlage, fallen dafür Gebühren an. Um zu wissen, in welchem Ausmaß Sie Abwasser der öffentlichen Kanalisation zuführen, benötigen Sie einen Zusatzzähler. Dieser misst, wieviel Brunnen- oder Regenwasser Sie verbrauchen und entsprechend als Abwasser einleiten.

Sie sind satzungsseitig dazu verpflichtet, die Heidewasser GmbH über die Eigenversorgungsanlage zu informieren und an der Zuleitung zum Spülkasten einen Zusatzzähler einbauen lassen.

Gesondertes Leitungsnetz nötig

Um jegliche Verschmutzungsgefahr vom Trinkwasser-System fern zu halten, sind Sie darüber hinaus in der Pflicht, ein gesondertes Leitungsnetz für Ihr Zusatzwasser zu installieren und dieses auch entsprechend zu kennzeichnen. Es darf keine Verbindung zu Ihrer Trinkwasserleitung bestehen.

Anders verhält es sich mit Regen- oder Brunnenwasser, das auf dem eigenen Grundstück gehalten wird, also z.B. zur Gartenbewässerung oder zum Nachfüllen des Teichs. Hier entsteht kein Schmutzwasser, daher bedarf es keiner Mengenmessung.

Die Volksstimme hatte am 23. August 2023 über die Nutzung von Regenwasser in Haus und Garten berichtet. Was fehlt, war ein Hinweis darauf, dass Regenwasser und Brunnenwasser, das für die Toilette, die Wasch- oder die Spülmaschine benutzt wird, mengenmäßig erfasst und an den Wasserversorger per Zählerstand gemeldet werden muss.
Foto: SPREE-PR/K. Wöhler