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Neufassung bleibt hinter Erwartungen zurück

Landeswassergesetz seit August in Kraft

Die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland und die KOWA MV befürworteten die Modernisierung des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes in MV. Es trat am 1. August in Kraft und ersetzt das Wassergesetz von 1992. Allerdings bedauern die kommunalen Wasserunternehmen, dass viele Hinweise nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden und eine rechtssichere, praxistaugliche und verhältnismäßige Ausgestaltung sowie eine stärkere Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung verfehlt wurden. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Von der Bevölkerung überwiegend unbemerkt gab es hinter den Kulissen ordentlich Wirbel um das neue Landeswassergesetz. Viele Akteure rangen darum, dass ihre Belange Berücksichtigung fanden. Die Wasserwirtschaft zeigt sich enttäuscht, wie wenig ihre Anregungen Gehör fanden. Foto: SPREE-PR/KI-generiert

Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung (§ 32)

Das Gesetz formuliert den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Grundwasser-Nutzungen. Alternative Entnahmen sollen nur erfolgen, wenn bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann. Die Verwendung von tertiärem Tiefengrundwasser bleibt zulassungsfähig. Der Vorrang ist positiv, jedoch fehlt eine konsequente Absicherung gegenüber konkurrierenden Nutzungen. Andere Bewirtschaftung sollte nur zulässig sein, wenn keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung besteht. Klargestellt werden müsste zudem, dass „öffentliche Wasserversorgung“ die Trinkwasserversorgung und nicht die Brauchwasserversorgung meint.

Wasserentnahmeentgelt (§§ 34–36)

Für Grundwasser beträgt das Entgelt künftig 0,20 €/m³; für Oberflächenwasser 0,05 €/m³; für Beregnung in Landwirtschaft bzw. Gartenbau 0,06 €/m³ bzw. 0,02 €/m³. Die Zweckbindung der Einnahmen wird begrüßt, doch besteht kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Finanzierung von Hochwasser- sowie Küstenschutz. Es fehlt eine verbindliche Regelung, welcher Anteil tatsächlich für Trinkwasserschutz und öffentliche Wasserversorgung eingesetzt wird. Die Forderungen, Hochwasser- und Küstenschutz aus der Zweckbindung herauszunehmen sowie einen angemessenen Anteil verbindlich für Trinkwasserschutz und Versorgungssicherheit vorzusehen, wurden nicht aufgenommen.

Verantwortung in Not- und Krisensituationen (§ 37 Abs. 5)

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung müssen die Trinkwasserversorgung unter Berücksichtigung demografischer und klimatischer Entwicklungen langfristig sicherstellen – ausdrücklich einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen. BDEW und KOWA bewerten die Regel kritisch. Sie hatten angeregt, die Verantwortung grundsätzlich bei Landkreisen und kreisfreien Städten zu lassen – selbstverständlich unter Mitwirkung der Wasserversorgungsunternehmen im Rahmen abgestimmter Notfall- und Krisenkonzepte. Die Forderung zur Streichung bzw. Klarstellung von § 37 Abs. 5 wurde nicht übernommen. Damit bleibt Unklarheit über Verantwortung, Organisation und Finanzierung der Krisenvorsorge.

Vorkaufsrecht der Wasserversorger (§ 37 Abs. 6)

Wasserversorger erhalten ein Vorkaufsrecht im Fassungsbereich bzw. engeren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten, um hier externe Verunreinigungen zu vermeiden. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorteile, aber zwei Einschränkungen gelten als problematisch: der Ausschluss des Warnow-Gebietes und kein eindeutiger Vorrang der Trinkwasserversorgung gegenüber Siedlungsinteressen. Nach dem Gesetzgebungsverfahren wurde erneut gefordert, das Vorkaufsrecht auf das Warnow-Gebiet zu erstrecken und Nachweishürden zu senken. Insgesamt bleibt das Instrument hinter dem erforderlichen Trinkwasserschutz zurück.

Niederschlagswasserbeseitigung (§ 40)

Die Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser kann auf Grundstückseigentümer übertragen werden. Eine stärkere ortsnahe Bewirtschaftung begrüßten KOWA und BDEW. Sie hatten allerdings gefordert, die Beseitigungspflicht verbindlich an kommunale Abwasserkonzepte zu knüpfen. Eine Kennzeichnung nur in der Gesetzesbegründung wird wegen Rechtsunsicherheit als unzureichend angesehen.

Klimaanpassung und Starkregenvorsorge

Problematisch ist die Finanzierung von Starkregenvorsorge und klimaangepasstem Niederschlagswassermanagement ausschließlich über Niederschlagswassergebühren. BDEW und KOWA hatten eine gesetzliche Regelung gefordert, die praxis- und verursachergerecht die Finanzierung von Klimaanpassungsmaßnahmen ermöglicht hätte.

Hintergrund

Das Landeswasser- und Küstenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist Bestandteil des Gesetzes zur Neuregelung des Landeswasserrechts vom 24. März und trat am 1. August 2026 in Kraft. Es enthält die landesrechtlichen Regelungen für die Wasserwirtschaft und ergänzt die bundesrechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes. Es regelt unter anderem die Bewirtschaftung und Nutzung von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gewässer- und Hochwasserschutz, Wasserschutzgebiete, wasserwirtschaftliche Zuständigkeiten sowie das Wasserentnahmeentgelt. Darüber hinaus enthält es Regelungen zum Küstenschutz.

Fazit

Das neue Gesetz enthält wichtige Ansätze, insbesondere den Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung und das Vorkaufsrecht. In wesentlichen Punkten bleibt es jedoch hinter den Forderungen von BDEW und KOWA MV zurück: konsequente Absicherung des Trinkwasservorrangs gegenüber konkurrierenden Nutzungen, Verwendung des Wasserentnahmeentgelts, Zuständigkeiten in Not- und Krisensituationen sowie Ausgestaltung des Vorkaufsrechts. Besonders kritisch bleiben der Ausschluss des Warnow-Gebietes und die fehlende verbindliche Mittelzuweisung aus dem Entgelt für Trinkwasserschutz und Versorgungssicherheit.