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Grundstück verkauft? Bitte melden!

Eigentum verpflichtet

Wer eine Immobilie verkauft oder erwirbt, muss an vieles denken. Dazu gehört auch, den Zweckverband über den Eigentümerwechsel zu informieren. Fehlende Unterlagen oder verspätete Meldungen können teuer werden.

Wenn ein Haus den Eigentümer wechselt, dann muss auch der Zweckverband darüber Bescheid wissen. Nur dann kann er Gebühren richtig abrechnen. Foto: Gerd Altmann/pixabay

Beim Grundstücksverkauf geht die Gebührenpflicht fürs Trink- und Abwasser zwar auf den neuen Eigentümer über. Aber: Das ist kein Automatismus. „Käufer oder Verkäufer müssen uns den Wechsel mitteilen“, sagt Sachgebietsleiterin Juliane Schindler.

Erfahrungsgemäß dauert es bis zum Grundbucheintrag oft eine Weile. Der Zweckverband zeigt sich an dieser Stelle aber kulant und ermöglicht auch davor schon einen Kundenwechsel. Voraussetzung ist, dass ihm dazu andere Nachweise vorgelegt werden.

Auf vollständige Unterlagen achten

Bei einem Kauf oder einer Schenkung ist das der Notarvertrag. „Wir benötigen eine Kopie aller Seiten, aus denen die Vertragspartner inklusive Anschrift, das genaue Grundstück, Name und Anschrift des Notars sowie die Unterschriften der Vertragspartner hervorgehen.“ Im Erbfall gilt der Erbschein als Nachweis.

Darüber hinaus benötigt der Verband ein unterschriebenes Übergabeprotokoll. Darauf müssen der Zählerstand und das Datum der Übergabe ersichtlich sein.

„Diese Angaben bilden die Grundlage für die korrekte Schlussabrechnung an den bisherigen Eigentümer.“ Die Abrechnung erfolgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Wichtig zu wissen: Eine verspätete Mitteilung kann für den bisherigen Eigentümer finanzielle Nachteile haben. „Bis zur vollständigen Meldung des Eigentümerwechsels bleibt der bisherige Grundstückseigentümer unser Ansprechpartner. Er haftet somit auch weiter für die Gebühren. Eventuelle finanzielle Ausgleiche müssten privat geregelt werden.“